Kündigen geht nur formvollendet
Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung unbedingt zwei Formerfordernisse beachten. Sonst ist die Entlassung schnell unwirksam.
Ein Kündigungsschreiben muss die korrekte Firmenbezeichnung des Arbeitgebers enthalten. Dazu gehört unbedingt die Rechtsform.
Die Kündigung muss von einem befugten Vertreter der Firma unter Nennung seiner Funktion erfolgen.
Beide Erfordernisse hat das Arbeitsgericht Karlsruhe festgeschrieben. Die Kündigung an einen Mitarbeiter trug zwar den Firmen-Namen, allerdings ohne die Rechtsform des Unternehmens zu nennen. Auch der Firmenstempel enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsform. Unterschrieben hatte zwar die Gesellschafterin, allerdings ohne Nennung ihrer Funktion und Vertretungsform.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Vorschriften des GmbH-Gesetzes seien nicht eingehalten. Eine Unternehmergesellschaft müsse im Namen die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft" oder „UG" führen.
Fazit:
Die Rechtsform des Unternehmens und die Aufgabe seiner für ihn handelnden Personen sind im Geschäftsverkehr immer zu nennen.
Urteil:
Arbeitsgericht Karlsruhe vom 24.4.2018, Az.: 2 Ca 448/17