Kündigen per Briefpost geht immer noch
Unternehmen dürfen Kündigungsschreiben per Briefpost nicht ablehnen. Den Kunden vorzuschreiben, dass sie bei Online abgeschlossenen Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen, geht nicht. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg nach einer Klage gegen den Energieversorger Lichtblick SE entschieden.
Es sei unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Kunden konnten Gaslieferverträge bei der Firma Lichtblick auch telefonisch unter Angabe einer E-Mail-Adresse abschließen. Die Bestätigung erhielten Kunden nach Verifizierung ihrer E-Mail im Kundenportal.
Kosten für Briefverkehr nicht abzuwälzen
Die Vertragsbedingungen enthielten die Klausel: „Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge; d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf elektronischen Kommunikationswegen.“ Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Dagegen dürften Kunden nach der gesetzlichen Regelung auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben.
Als unwirksam erklärte das Gericht ebenfalls eine Klausel, nach der Lichtblick seinen Kunden Kosten für die Briefebearbeitung „verursachergerecht“ in Rechnung stellen kann. Die Kosten für die Briefpost seien in keiner Weise präzisiert, monierten die Richter. Es sei ebenso nicht erkennbar, ob neben dem Porto weitere Kosten für Material oder Bearbeitung in Rechnung gestellt werden sollen. Die Kosten könnten dadurch unangemessen hoch ausfallen.
Fazit: Das Urteil gilt auch für eine Portalseiten. Unternehmen dürfen Kündigungen per Brief oder Einschreiben nicht ausschließen.
Urteil: LG Hamburg vom 29.4.2021, Az.: 312 O 94/20