Kündigung auch bei Kleinstverstößen
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte eine Richtlinie zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz erlassen. Die Clean Desk Policy regelte, dass die Mitarbeiter in einer "aufgeräumten Arbeitsumgebung" tätig sein und "Bildschirmsperren" nutzen müssen, wenn sie ihren Arbeitsplatz auch kurzzeitig verlassen.
Kündigung auch bei kleinen Verstößen
Eine solche Richtlinie müssen Beschäftigte ernst nehmen. Das hat das LG Sachsen auch der klagenden Mitarbeiterin bescheinigt. Diese hatte die Richtlinie mehrfach ignoriert. Konkret ging es um das Absperren von Schreibtischfächern mit sensiblen Akten und darum, Dokumente nicht offen am Arbeitsplatz liegen lassen. Auch die ordnungsgemäße Abmeldung aus den IT-Systemen bemängelte der Arbeitgeber und mahnte die Einhaltung der Richtlinie an.
Die Mitarbeiterin ignoriert die Anweisung und erhielt nach mehreren Abmahnungen die Kündigung. Ihre Klage gegen die Kündigung scheiterte. Denn selbst kleine Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten können abgemahnt werden und führen bei anhaltender Missachtung zur Kündigung, so die Feststellung des LAG. Das Gericht bewertete die Kündigung als verhältnismäßig. Die Mitarbeiterin habe gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen.
Fazit: Unternehmen dürfen strenge Regeln (z.B. zur Informationssicherheit) aufstellen. Diese sind von den Mitarbeitern einzuhalten. Denn selbst kleine Verstöße dagegen können den Job kosten.
Urteil: LAG Sachsen vom 7.4.2022, Az.: 9 Sa 250/21