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Frist von zwei Wochen bei fristloser Kündigung

Kündigung im Urlaub

Der Urlaub ist zwar heilig. Aber nicht, wenn es um eine Verdachtskündigung geht und Fristen zu beachten sind. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden.

Plant ein Arbeitgeber eine Verdachtskündigung, muss er den betroffenen Mitarbeiter zügig informieren. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter im Urlaub ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden. In einem Verdachtsfall darf der Arbeitgeber nicht darauf warten bis der Mitarbeiter wieder aus dem Urlaub zurück ist. Die Richter stellten klar: "Urlaube ist kein Freifahrtschein zum Fristenverfall." Die Interessen des Arbeitnehmers an Erholung müssen hinter den Vorgaben des Kündigungsrechts zurücktreten.

Für die Praxis bedeutet das: Sobald konkrete Hinweise auf ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten vorliegen, muss der Arbeitgeber unverzüglich tätig werden. Der Arbeitgeber hat bei einer Verdachtskündigung eine Frist von zwei Wochen. In dieser Zeit muss er den Arbeitnehmer zur Stellungnahme auffordern. Tut er das nicht, ist eine fristlose Kündigung unwirksam. 

Fazit: Arbeitgeber müssen bei einer fristlosen Kündigung die Frist zur Stellungnahme des Mitarbeiters von zwei Wochen einhalten, auch wenn der Betroffene im Urlaub ist.

Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 12.12.2024, Az.: 12 Sa 25/24

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