Kündigung in der Probezeit nur mit Betriebsrat
Die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist unerlässlich. Das gilt auch während der Probezeit entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Obwohl das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in dieser Zeit keine Anwendung findet, ist die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) notwendig. Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Kündigung anhören. Der Betriebsrat hat das Recht, Stellung zu nehmen.
Aber: Während der Probezeit gelten für die Begründung andere Maßstäbe als nach § 1 KSchG. Es genügt, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsgründe aus seiner subjektiven Sicht darlegt. Entscheidend ist, dass die Angaben ausreichen, um dem Betriebsrat ohne weitere Nachforschungen eine Beurteilung zu ermöglichen.
Fazit: Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung setzt voraus, dass der Arbeitgeber auch bei einer Kündigung in der Probezeit die Gründe dem Betriebsrat nachvollziehbar darlegt.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 31.1.2025, Az.: 10 Sa 817/23