Kündigung in der Probezeit: Subjektives Gesamturteil ist völlig ausreichend
Die Kündigung in der Probezeit hat einfache Regeln. Sie braucht keine Begründung im Detail oder üppig dargelegte Fakten. Es reicht ein einfaches Gesamturteil (z. B. "hat sich nicht bewährt" oder "genügt den Anforderungen nicht"). Mit einer solchen Beurteilung muss dann auch der Betriebsrat zufrieden sein. Weitere Darlegungspflichten gibt es bei einer Kündigung in der Probezeit nicht. Es reicht die subjektive Entscheidung zu benennen. Dies hat das LAG entschieden.
Dem Betriebsrat muss die Entscheidung reichen
Die üblichen Bedingungen des KSchG gelten in der Probezeit demnach noch nicht. Auch für den Betriebsrat ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber ihm beispielsweise mitteilt, dass sich der Betreffende während der Probezeit nicht bewährt hat oder nicht geeignet ist, die übertragene Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Entsprechend blieb die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, die darauf pochte, dass der Betriebsrat unzureichend beteiligt gewesen sei, deshalb auch ohne Erfolg.
Fazit: Es ist ausreichend für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung in der Probezeit, wenn der Arbeitgeber lediglich sein abschließendes Werturteil und seine Entscheidung mitteilt.
Urteil: LAG Meck-lenburg-Vorpommern vom 11.8.2020, Az.: 5 Sa 66/20