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Firmen mit guter Begründung haben Spielraum bei der betrieblichen Neuorganisation

Kündigung nach Verlust von Großauftrag

Rechtfertigt ein ausgebliebener Großauftrag die Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin? Das hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden. Das Urteil ist ein Beispiel für die hohe Bedeutung der unternehmerischen Freiheit.
Verändert sich die Auftragslage drastisch, darf auch langjährigen Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist im Einklang mit dem Kündigungsschutzgesetzt dann sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Entscheidung zu einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber muss die Umsetzung seiner Entscheidung schlüssig darlegen, insbesondere durch eine nachvollziehbare Prognose des künftigen Arbeitsvolumens. 

Drei Prüfpunkte vor Gericht

Drei Kriterien sind dafür entscheidend: die betriebsbedingten Erfordernisse, die Notwendigkeit zur Änderungskündigung und den Aspekt der Sozialauswahl. Im Streitfall sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) im drastischen Rückgang des Arbeitsvolumens ein dringendes betriebliches Erfordernis. Deshalb war der Wegfall der Arbeitsplätze von drei Disponentinnen sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Es bestand auch keine Pflicht für eine Änderungskündigung, weil der Arbeitgeber schlüssig darlegen konnte, dass es keinen geeigneten freien Arbeitsplatz in der Firma für die Klägerin gab. 

Ein weiterer Angriffspunkt der Klägerin war die vermeintliche fehlerhafte Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Sie argumentierte, dass andere Mitarbeiter sozial weniger schutzwürdig waren. Das LAG folgte dieser Argumentation nicht. In der Entscheidung betonte das Gericht, dass die Sozialauswahl nicht nur soziale Kriterien wie Alter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen habe. Entscheidend sei vielmehr die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten.

Der Fall: Verlust eines Großauftrags

Hintergrund: Die Klägerin arbeitete als Disponentin und organisierte Taxi- und Mietwagenfahrten. Außerdem vermittelte sie Rufbusfahrten, die aufgrund eines exklusiven Großauftrags mit einer Verkehrsgesellschaft zustande kamen. Mit dem Verlust des Auftrags gingen die Dispositionsaufgaben von monatlich rund 6.750 auf nur noch 750 Fahrten zurück. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die drei Disponentinnen auf Fahrerpositionen umsetzen. Da die Klägerin aber keinen Führerschein besaß, erhielt diese die betriebsbedingte Kündigung.

Fazit: Arbeitgeber haben bei der Neuorganisation ihres Betriebs große unternehmerische Freiheiten und dürfen auch langjährige Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Sie müssen die Neuorganisation aber sehr gut begründen können. 

Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.1.2025, Az.: 3 SLa 156/24

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