Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit
Will ein Unternehmen einen Schwerbehinderten kündigen, dann ist in der Probezeit kein Präventionsverfahren durchzuführen. Das Verfahren nach § 167 Sozialgesetzbuch IX kommt nur dann in Betracht, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Das Verfahren soll verhindern, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, gekündigt wird. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei solchen Schwierigkeiten frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die Betriebs- oder Personalvertretung und das Integrationsamt einzuschalten.
Der Fall: Ein Mann (80% schwerbehindert) wurde nach drei Monaten in der Probezeit gekündigt, weil sein Arbeitgeber ihn als fachlich ungeeignet beurteilte. Gegen diese Kündigung ging der Arbeitnehmer vor, weil das Unternehmen weder das Präventionsverfahren durchgeführt, noch ihm einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz angeboten hat. Der Schwerbehinderte blieb in allen Instanzen bis hin zum BAG erfolglos.
Fazit: Das Präventionsverfahren ist erst nach Ende der Probezeit anzuwenden.
Urteil: BAG vom 3.4.2025, Az.: 2 AZR 178/24