Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Selbstorganisation ist schön und gut; aber entscheidend ist, "was hinten rauskommt." Jedenfalls kann der Arbeitgeber anordnen, wie Arbeiten zu erledigen sind. Ein sächsischer Arbeitgeber kündigte ordnungsgemäß und fristgerecht seiner Bürokraft, weil sie sich beharrlich weigerte, die ihr aufgetragenen Schreibarbeiten zu erledigen.
Gegen die Kündigung klagte die Mitarbeiterin. Und unterlag damit vor demLande sarbeitsgericht (LAG) Sachsen. Das bestätigte, die Kündigung als völlig in Ordnung. Der Arbeitgeber hätte sogar zum schärferen Instrument, der fristlosen Kündigung greifen können. Das LAG bekräftigte, dass der Arbeitgeber es nicht hinnehmen muss, dass Schriftstücke nicht termingerecht bearbeitet werden.
Pure Bequemlichkeit
Trotz einer einschlägigen Abmahnung hatte die Mitarbeiterin ihr Verhalten nicht geändert. Eilige Arbeiten, die ihr morgens um 9:15 übertragen wurden, waren um 15 Uhr immer noch nicht begonnen. Die Richter kritisierten, dass „aus purer Bequemlichkeit“ der Arbeitnehmerin aus dem Blick geraten sei, für welche Aufgaben sie eingestellt war.
Fazit: Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist Grund genug, sogar eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Aber: erst abmahnen.
Urteil: LAG Sachsen vom 31.7.2020, Az.: 2 Sa 398/19