Kündigungsfristen für Familien-GbR
Auch bei der Einbringung einer in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung in eine reine Familien-GbR löst die Kündigungssperrfrist (mindestens drei Jahre gem. § 577 a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) aus. Das hat zur Folge, dass eine Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Familienmitglieds eines der Gesellschafter auf Jahre hinaus blockiert ist.
Das zeigt ein Urteil des BGH. Eine Ausnahme für Familiengesellschaften besteht in dieser Konstellation nicht. Und das war der Fall: Ein neuer Eigentümer kaufte das Mehrfamilienhaus in München. Noch im selben Jahr teilte er das Gebäude in Wohnungseigentum auf. Anschließend gründete er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden volljährigen Kindern eine GbR, deren Zweck unter anderem die Verwaltung des Grundstücks ist.
Keine Ausnahme für Familien-GbR
Das Grundstück wurde in Erfüllung der gesellschaftsvertraglichen Einlagepflicht auf die GbR übertragen und diese als Eigentümerin der einzelnen Wohnungseinheiten im Grundbuch eingetragen. Kurz darauf kündigte die GbR das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zugunsten einer Tochter.
Der Mieter berief sich auf die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1 BGB. Danach kann sich ein Erwerber von Wohnungseigentum, für einen bestimmten Zeitraum (regelmäßig drei Jahre, in angespannten Wohnungsmärkten wie München beträgt die Sperrfrist 10 Jahre) nicht auf Eigenbedarf berufen. Der BGH wies die Räumungsklage mit der Begründung zurück, die Sperrfrist sei noch nicht abgelaufen. Damit ist entschieden, dass auch eine Familien-GbR die gesetzliche Sperrfrist nicht dadurch umgehen kann, dass sie das Wohnobjekt innerhalb der Familie überträgt.
Fazit: Wird eine vermietete Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und in eine Familien-GbR eingebracht, wird damit die gesetzlich vorgeschrieben Kündigungssperrfrist nicht umgangen.
Urteil: BGH vom 21.1.2026, Az.: VIII ZR 247/24