Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit
Kündigungsschutz greift auch beim Splitting der Elternzeit
In dem Fall hatte ein Techniker Elternzeit in vier Abschnitten beantragt. In der zweiten Phase wollte der Beschäftigte seine wöchentliche Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden reduzieren und in drei Arbeitstage bündeln. Der Arbeitgeber bewilligte die beantragte Elternzeit. Kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts der Elternzeit kündigte der Arbeitgeber dem Techniker, weil er meinte, dass der achtwöchige Kündigungsschutz nur einmalig gelte. Den Arbeitsgerichtsprozess verlor der Arbeitgeber.
Fazit: Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt nicht nur vor dem ersten, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit.
Urteil: LAG Hamm vom 5.11.2025, Az.: 11 SLa 394/25