Kunde trägt Beweislast
Der Kunde mag König sein, absoluter Herrscher im Laden ist er nicht. Das Amtsgericht Nürnberg begrenzte entsprechend die Haftung des Geschäftsinhabers eines Möbelhauses. Einer Frau war beim Besuch angeblich ein an der Decke aufgehängtes Schild auf den Kopf gefallen. Beweisen konnte sie das aber nicht. Deshalb hat das AG die Schadensersatzklage in Höhe von 3.000 Euro abgewiesen. Begründung:
Reihenfolge bei der Beweislast ist einzuhalten
Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, welche Beweislastgrundsätze hier gelten. Derjenige, der behauptet, aufgrund eines Mangels oder Zustandes in einem Ladenlokal eine Verletzung erlitten zu haben, müsse diesen auch beweisen.
Das AG stützte seine Entscheidung insbesondere auch auf die Ausführungen eines Sachverständigen. Danach waren die Verletzungen möglichweise zwar durch ein Schild entstanden; es war jedoch bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen, dass das Schild im Möbelhaus ohne äußeren Impuls einfach herunterfällt.
Fazit: Bei einem Schadensersatzanspruch bei einem Unfall in einem Geschäft, ist der Kunde beweispflichtig.
Urteil: AG Nürnberg vom 27.1.2020, Az.: 240 C 4272/19