Kunden dürfen Mitarbeiter nicht diskriminieren
Folgt ein Arbeitgeber widerstandslos dem Kundenwunsch nach einem geschlechterspezifischen Betreuer, verstößt er gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG; § 15 Abs. 2). Eine Kundin, die ohne sachlichen Grund einen Mann anstatt einer Frau für die Kundenbetreuung verlangt, begeht eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Folgt der Arbeitgeber ohne Widerstand und Intervention diesem Verlangen und weist der Kundin einen Mann als Ansprechpartner zu, fällt die Missachtung des Gesetzes auf den Arbeitgeber zurück.
Der Arbeitgeber müsste in einem solchen Fall gegensteuern. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Der Arbeitgeber habe es versäumt, so das Gericht, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um der Benachteiligung entgegenzuwirken. So hätte der Arbeitgeber der Kundin die Kompetenz der weiblichen Beraterin näherbringen müssen. Die Übertragung der Aufgabe an einen männlichen Mitarbeiters ist keine Maßnahme, um die Diskriminierung zu vermeiden. Versuche, die Kundin umzustimmen und ihr klarzumachen, dass ihr diskriminierendes Verhalten missbilligt wird, sind seitens Arbeitgeber unterblieben.
Rechtsstreit in einer Baufirma
Im Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Chef einer Baufirma verpflichtet ist seiner angestellten Architektin eine Entschädigung wegen der Benachteiligung ihres Geschlechts zu zahlen. Dies bejahte das LAG. Die Architektin wurde durch die Entscheidung der Firma, die Möglichkeit genommen, durch Betreuung der Bauinteressentin ihr berufliches Können unter Beweis zu stellen. Deshalb entging der Mitarbeiterin eine Provisionschance. Als Entschädigung sprach das LAG der Mitarbeiterin 1.500 Euro zu. Gefordert hatte sie 84.300 Euro.
Fazit: Ein Arbeitgeber darf dem Kundenwunsch nach einem bestimmten Geschlecht des Betreuers nicht unwidersprochen entsprechen. Tut er es dennoch, liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 20.11.2024, Az.: 10 Sa 13/24