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Vorgaben des Digitale-Dienste-Gesetzes beim Impressum beachten

"Kundenbetreuung" ist nicht ausreichend für das Impressum

© LALAKA / Stock.adobe.com
Das Impressum ist ein ‚Muss‘ für jede Firma, die einen Internetauftritt hat. Bei der Abfassung können Fehler passieren, die Abmahnanwälte gnadenlos zu ihrem finanziellen Vorteil auszunutzen versuchen. Klagen vor Gericht sind deshalb vorprogrammiert. Das Kammergericht (KG) Berlin, das Landgericht (LG) Trier und das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatten gleich drei Impressum-Fälle zu entscheiden. Mit ihren Urteilen geben die Richter auch Tipps, wie ein Impressum abzufassen ist.

Ein Impressum muss leicht auffindbar und vollständig abgefasst sein. Das entschied das Landgericht Trier. Bei einer Fluggesellschaft war das Impressum auf deren Website nur schwer zu finden und es war zudem noch unvollständig. Die Airline verwies auf die Schaltfläche “Kundenbetreuung”, über die Nutzer erst nach mehreren Klicks zu den Anbieterinformationen gelangten. Zudem fehlte eine E-Mail-Adresse. 

Das KG Berlin bewertete beides als eine nicht ausreichende Impressums-Gestaltung. Das Impressum sei nicht leicht auffindbar. Die gewählte Bezeichnung "Kundenbetreuung" sei unüblich und werde von Verbrauchern nicht mit rechtlichen Anbieterinformationen in Verbindung gebracht. Übliche Begriffe wie "Kontakt" oder "Impressum" seien hier nicht verwandt worden.

Verlinkung muss leicht erkennbar sein

Das LG Trier urteilte zugunsten einer Firma, die einen Link zur eigenen Website auf einer anderen Seite im Internet setzte. Ein Impressum reiche aus, wenn die Pflichtangaben auf der eigenen Homepage leicht auffindbar seien und die Verlinkung klar erkennbar sei. 

Und das OLG Braunschweig entschied, dass für eine Impressum-Angabe auf einer externen Homepage es nicht ausreicht, wenn lediglich ein Link auf die Domain gesetzt wird. Erforderlich ist vielmehr eine direkte Verlinkung zur Impressums-Webseite.

§ 5 DDG ist für das Impressum ausschlaggebend

Hier noch einmal zur Erinnerung, was das Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) - bis Mai 2024 Telemediengesetz (TMG) - enthalten muss: Name oder Firma, vollständige Anschrift (Postfach allein reicht nicht), Kontaktdaten (E-Mail oder Telefonnummer) und bei juristischen Personen zusätzlich Angaben zur Vertretungsberechtigung, zum Beispiel die Geschäftsführer bei einer GmbH. 

Immer die Gesellschaftsform richtig zu nennen: GbR, GmbH, KG etc. Gibt es eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, ist mindestens eine der Nummern zwingend im Impressum anzugeben. Ist das Unternehmen in einem Register eingetragen, muss dies auch im Impressum stehen.

Mit zwei Klicks erreichbar

Das Impressum ist laut § 5 DDG “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” anzugeben. Das heißt, es muss mit zwei Klicks zu erreichen sein. Außerdem muss es mit "Impressum" oder dem rechtlichen Begriff "Anbieterkennzeichnung" betitelt sein.

Aus Fehlern lernen: Häufige Fehler beim Impressum sind veraltete Angaben, fehlende USt-ID oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, fehlende Kontaktdaten, Verkürzung von Namensangaben, fehlender oder falscher Rechtsformzusatz, fehlende Registerangabe, falsche Einbindung oder Bezeichnung des Impressums. 

Verstöße sind richtig teuer

Verstöße gegen die Impressumspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Fehlerhafte oder fehlende Impressumsangaben können zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände führen. Bei erfolgreicher Abmahnung können erhebliche Kosten für Anwaltsgebühren und Streitwerte entstehen. 

Urteile: KG Berlin vom 2.4.2025, Az.: 5 U 112/23; LG Trier vom 14.2.2025, Az.: 7 HK O 6/25; OLG Braunschweig vom 28.05.2025, Az.: 2 U 16/25

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