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Urlaub setzt Arbeitstätigkeit voraus

Kurzarbeit-Null kürzt den Urlaub

2,8 Millionen Menschen waren zuletzt im Februar 2021 in Kurzarbeit. Offen war bislang die Fragen, welche Auswirkungen die Nutzung der sogenannten „Kurzarbeit Null“ in den Betrieben auf die Urlaubsansprüche der Beschäftigten hat. Das ist jetzt entschieden.

Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. 

Geklagt hatte eine teilzeitbeschäftigte Verkaufshilfe in der Systemgastronomie, die in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit arbeitet. Sie hatte wegen der pandemiebedingten Kurzarbeit drei Monate lang nicht gearbeitet, bestand aber auf den vollen Urlaubsanspruch. 

Jahresurlaub gibt es anteilig

Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Die Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers und sei keine Freizeit, argumentierte die Klägerin – scheiterte damit aber vor der VI. Kammer des  LAG. 

Der Jahresurlaub steht ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name schon sagt, sich zu erholen. Dies setze immer aber eine Tätigkeit voraus. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entstehe während Kurzarbeit-Null kein Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlbG) enthalte dazu ebenfalls keine günstigere Regelung.

Fazit: In Zeiten von Kurzarbeit-Null wird kein Urlaubsanspruch erworben.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 12.03.2021. Az.: 6 Sa 824/20

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