Kurzarbeit setzt transparente Information voraus
Bei Betriebsvereinbarungen (BV) zur Kurzarbeit heißt es aufpassen! Denn eine BV ist nur dann wirksam, wenn sie betriebsöffentlich ist. Außerdem muss sie eine Namensliste der Betroffenen enthalten. Der Hinweis der Betriebsparteien auf den Datenschutz akzeptierte das Arbeitsgericht Kiel nicht.
Auch die Information, dass die Anlage zur BV den jeweiligen Führungskräften für ihren Verantwortungsbereich vorgelegen hätten, überzeugte die Richter nicht. Obwohl die Führungskräfte wiederum ihre Beschäftigten mündlich über die Ableistung von Kurzarbeit gemäß den betrieblichen Vorgaben unterrichteten. Auch der Verweis darauf, dass in den Jahresplanern, Teamkalendern und über das Zeitkonto eines jeden Beschäftigten jeweils die Tage erkennbar waren, an denen Kurzarbeit anstand, war nicht hinreichend für die Richter.
Keine wirksame Rechtsgrundlage für Kurzarbeit
Das Gericht sah einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und Rechtsnormenklarheit (§ 77 Abs. 2 S.3 BetrVG). Die Folge: Es fehlte an einer wirksamen Rechtsgrundlage zur Einführung der Kurzarbeit. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten letztlich keine zuverlässige Kenntnis von den Inhalten der BV gehabt.
Ein klagender Beschäftigter wollte eigentlich nur geklärt wissen, ob der Arbeitgeber seinen Urlaub wegen Kurzarbeit anteilig kürzen konnte. Zu einer Entscheidung kam es aber erst gar nicht. Das Gericht verneinte bereits die wirksame Einführung von Kurzarbeit und kassierte die BV.
Fazit: Eine BV zur Kurzarbeit ist nur dann wirksam, wenn sie betriebsöffentlich ist und eine Namensliste der Betroffenen enthält.
Urteil: ArbG Kiel vom 30.3.2021, Az.: 3 Ca 1779 e/20