Kurzarbeit: Was tun, wenn Beschäftigte nicht mitziehen?
Unternehmen dürfen Kurzarbeit anordnen – notfalls auch einseitig durch eine fristlose Änderungskündigung. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart beschlossen. Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist gerade in der Coronakrise für Betriebe (überlebens-)wichtig und rettet viele Unternehmen vor der Insolvenz.
Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit aber Verzicht auf vereinbartes Entgelt: Kurzarbeit führt zu einem Gehaltsverzicht von bis zu 40% und nicht alle Unternehmen stocken das Kurzarbeitergeld auf. Deshalb gibt es nicht unbedingt Zustimmung.
Zustimmung Notfalls mit Arbeitsvertragsänderung
Und das war die Lage im konkreten Fall: Der Betrieb hatte keinen Betriebsrat mit dem er die Einführung von Kurzarbeit hätte verhandeln können. Ein Tarifvertrag, der entsprechendes bei Bedarf vorsieht, existiert ebenfalls nicht. Und in den Arbeitsverträgen der Beschäftigten ist dieser Punkt ebenfalls nicht vorgesehen. Bleibt die Frage: Wie kommt der Betrieb an die zwingend notwendige Zustimmung der Beschäftigten? Am einfachsten ist es mit allen Betroffenen eine einvernehmliche Regelung abzuschließen. Kompliziert wird es, wenn einzelne Beschäftigte sich verweigern.
Einen Lösungsweg aus der Falle zeigen Arbeitsrichter in Stuttgart: Unternehmen dürfen Kurzarbeit einseitig anordnen, notfalls auch durch eine fristlose Änderungskündigung. Das Gericht entschied, dass Kurzarbeit sowohl durch eine ordentliche als auch eine außerordentliche Änderungskündigung im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wirksam wird.
Fazit: Eine fristlose Änderungskündigung ist möglich, weil die Einhaltung von Kündigungsfristen dem Arbeitgeber bei Einführung von Kurzarbeit durch Antragsfristen nicht zumutbar ist.
Urteil: ArbG Stuttgart vom 22.10.2020, Az.: 11 Ca 2950/20