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Arbeitszeit beginnt erst mit der Aufnahme der Tätigkeit

LAG-Urteil: Wegezeiten sind keine Arbeitszeit

Streit um Wegezeiten im Betrieb ist keine Seltenheit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat jetzt einen Fall entscheiden, in dem der innerbetriebliche Weg zum Arbeitsplatz lang war.
Arbeitgeber müssen innerbetriebliche Wegezeiten nicht als Arbeitszeit vergüten. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsstelle Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss. Begründung: Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer und die Arbeit beginnt erst mit der Aufnahme der Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter beim Betreten des Firmengeländes kontrolliert wird. Diese Zeit zählt nicht zur Arbeitszeit. Selbst wenn der Mitarbeiter auf dem Werksgelände den Shuttlebus nutzen und sich anschließend noch umziehen muss, ist das Wegezeit. Innerbetriebliche Wegezeiten gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn sie fremdnützig sind. Alternativ müssen Wegezeiten tarifvertraglich geregelt sein. 

Fazit: Innerbetriebliche Wegezeiten oder der Gang zur Stechuhr gelten nicht als Arbeitszeit. Die startet erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. 

Urteil: LAG Hessen vom 31.1.2025, Az.: 10 SLa 564/24

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