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Filialdirektorin ist keine leitende Mitarbeiterin

Landesarbeitsgericht: Wer ist leitender Angestellter?

Ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Mitarbeiterin als „leitende Angestellte“ einzustufen, weil sie Personal einstellen und entlassen kann? Dieser Frage stellte sich das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) und sorgte nun für Klarheit: Der Arbeitgeber hat sich geirrt.

Die bloße Befugnis, Personalentscheidungen treffen zu können, reicht nicht aus, um ein "leitender Angestellter" zu sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden. Für das Gericht gibt es in dem Streitfall einer leitenden Filialdirektorin mit ihrem Unternehmen drei entscheidende Punkte: 

  • Die Filialdirektorin hatte keine Generalvollmacht oder Prokura und handelte nur innerhalb betrieblicher Vorgaben.
  • Sie trug keine unternehmerische Verantwortung für den Bestand und die Entwicklung der Filiale und war nicht in strategische Entscheidungen eingebunden. 
  • Sie war in die Weisungsstruktur des Unternehmens eingebunden und unterlag der Kontrolle höherer Managementebenen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen 

Die Einstufung als leitender Angestellter hat arbeitsrechtliche Folgen. Der Betriebsrat hat für leitende Angestellte kein aktives Mandat (§ 99 BetrVG). Zudem hat Personal in Leitungsfunktion kein aktives oder passives Wahlrecht im Betrieb. Bei leitenden Angestellten greift der erleichterte Kündigungsschutz nach § 14 Abs. 2 KSchG.

Fazit: Wer Personalentscheidungen treffen kann, ist nicht automatisch ein leitender Angestellter. Entscheidend dafür ist, eine unternehmerische Verantwortung und die Einbindung in die Weisungsstruktur des Unternehmens.

Urteil: LAG Hessen vom 9.12.2024, Az.: 16 TaBV 93/24

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