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1988
Oberlandesgericht erweitert Regress-Chancen für Unternehmen erheblich

Leichter Geld zurück von schlechten Online-Coaches

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Am Markt für Weiterbildungen, Online-Seminare und Coachings treiben sich viele unseriöse Anbieter herum. Die Widerrufsmöglichkeiten für enttäuscht oder gar geschädigte Unternehmen waren bislang aber gering. Das ändert sich nun durch ein aktuelles Urteil grundlegend.
Unternehmer, die schlechten Online-Coachings auf den Leim gegangen sind, haben nun bessere Schutzmöglichkeiten. Auch Coaches für Unternehmen müssen künftig eine Zulassung nach §12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) vorweisen können, so ein Urteil des OLG Celle. Bislang wurde das Gesetz nur auf private Verbraucher angewendet. Laut OLG geht diese Beschränkung aus dem Gesetzestext aber nicht hervor. Da das Gericht keine Revision an den Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Durch die Coaching-Branche geht nun ein Aufschrei. Aus einschlägigen Online-Foren wissen FUCHSBRIEFE, dass viele Online-Coaches seit Jahren Fernlehrgänge anbieten, dafür aber nie eine Zulassung beantragt haben. Auch damit vertraute Rechtsanwälte bestätigen uns das. Der Aufschrei ist erstaunlich. Denn die Zulassungsvoraussetzungen sind - vorausgesetzt der Anbieter ist seriös und kann ein Konzept vorweisen - vergleichsweise gering. Kleinere Coaches dürften aber bislang von der Mindestzulassungsgebühr von 1.050 Euro abgeschreckt worden sein.

Online-Kurs enttäuschte Unternehmerin auf ganzer Linie

Im verhandelten Fall buchte eine Unternehmerin ein Online-Coaching. Das Versprechen war, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu stärken, die Inhalte in der Seminarbeschreibung blieben aber schwammig. Die Kosten für das Seminar lagen bei 26.400 Euro und sollten in monatlichen Raten zu 2.200 Euro gezahlt werden. Da die Unternehmerin mit dem Online-Kurs aber nicht zufrieden war, verweigerte sie weitere Zahlungen. 

Vor dem Landgericht Stade (LG) unterlag die Unternehmerin dann in erster Instanz. Das LG prüfte, ob das Angebot sittenwidrig gewesen sei, kam aber nicht zu diesem Ergebnis. Das OLG wiederum interessierte sich überhaupt nicht für die Frage der Sittenwidrigkeit, sondern sah den Schutzbereich des FernUSG betroffen. Da der Coach keine Zulassung vorweisen konnte, standen der klagenden Unternehmerin ihre Zahlungen zu.

Fazit: Viele Online-Coaches werden sich um eine Zulassung bemühen, das sie sonst erhebliche Rückforderungs-Risiken eingehen. Sind Sie mit der Qualität von Online-Seminaren unzufrieden, prüfen Sie die Zulassung. Liegt keine vor, haben Sie leichtes Spiel. Für Coaches, die live bei Ihnen im Betrieb ein Seminar abhalten, gilt das Urteil allerdings nicht.

Urteil: OLG Celle Az.: 3 U 85/22

Hinweis: Auch Rückforderungen aus bereits abgeschlossenen Coachings sind nach dem Urteilsspruch möglich. Dafür gilt jedoch eine Frist von drei Jahren. Ob auch Zahlungen von noch älteren Coachings zurückgefordert werden können, müsste erneut vor Gericht geprüft werden.

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