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Schwerbehinderte im Betrieb

Leistungsbeurteilung nur mit Schwerbehindertenvertretung

Eine Person im Rollstuhl fährt durch einen Raum. Copyright: Pexels
Beschäftigt der Betrieb Schwerbehinderte, muss er sorgfältig die Rechte der Interessenvertretung beachten. Dabei soll die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung helfen, mögliche behindertenspezifische Auswirkungen von vornherein zu berücksichtigen. Wie konkret bei einer Leistungsbeurteilung, die finanzielle Auswirkungen hat, zu verfahren ist, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Führt der Betrieb eine Leistungsbeurteilung durch und ist der Beschäftigte schwerbehindert, muss seine Vertretung eingeschaltet werden. Dies hat jetzt das BAG in einem Fall festgestellt, bei dem es um die Beurteilung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie NRW ging. 

Zwar hatte der Arbeitgeber eine betriebliche Leistungsbeurteilung korrekt vorgenommen. Aber er hatte die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligit. Dies wäre aber nach § 178 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zwingend erforderlich gewesen. 

Beteiligungsregel gilt umfassend

Das Gericht beschränkt die Unterrichtung und Anhörung der Vertretung auch nicht nur auf die Fälle, in denen eine im Vergleich zum Vorjahr schlechtere Beurteilung angestrebt wird. Wird diese Entscheidung ohne Beteiligung getroffen, ist es allerdings möglich, dies  innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Ist die Frist verstrichen, ist die Beurteilung ungültig. 

Die Entscheidung des BAG hat Auswirkungen nicht nur auf tarifvertragliche Leistungsbeurteilungen, sondern generell auf jegliche Art von betrieblichen Wertungen, die finanzielle Auswirkungen haben.

Fazit: Im konkreten Fall wird die Beteiligung der vertretung keine materiellen Folgen haben. Es geht um ein (rechtsstaatliches) Prinzip.

Urteil: BAG vom 24.2.2021, Az.: 7 ABR 9/20

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