Löschung im Handelsregister: Strafbefehl steht Urteil gleich
Um den Job als GmbH-Geschäftsführer zu verlieren, reicht ein Strafbefehl. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung erlassen worden sein. Das hat jetzt das Kammergericht (KG) Berlin festgestellt. Den Geschäftsführer einer GmbH strich das zuständige Gericht aus dem Handelsregister. Grundlage war eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass gegen den ihn ein Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Bankrott ergangen sei.
Gegen die Löschung wehrte sich der Geschäftsführer. Schließlich habe er nur ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe erhalten. Das KG Berlin wies die Klage des Geschäftsführers als unbegründet zurück. Die Löschung sei rechtmäßig, da auch der Erlass des Strafbefehls und nicht nur die Verurteilung durch ein Gericht, eine Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer nicht zulasse.
Fazit:
Die Streichung eines Geschäftsführers einer GmbH aus dem Handelsregister ist auch dann zulässig, wenn „lediglich" ein Strafbefehl vorliegt.
Urteil:
vom 17.7.2018, Az.: 22 W 34/18)