Löschungen verlangen
Negativ, aber alt - gegen solche Bewertungen Ihres Betriebs im Internet können Sie vorgehen. Ein aktuelles Gerichtsurteil hilft dabei.
Sie müssen nicht hinnehmen, dass negative Beurteilungen Ihres Geschäfts im Internet archiviert werden. Unabhängig von der Richtigkeit haben Sie einen Anspruch auf Löschung, wenn der Beitrag zu alt ist. Der Bundesgerichtshof hielt einen Eintrag von zwei mehr als drei Jahre alten Kommentaren für löschungswürdig (Urteil vom 13.1.2015, Az. VI ZB 29/14). Eine so alte Beurteilung habe nur sehr geringes Gewicht für potenzielle Kunden. Deshalb sei das Interesse des Seitenbetreibers an der Fortdauer der Veröffentlichung als geringer einzustufen gegenüber dem geschäftlichen Interesse des betroffenen Unternehmers an der Löschung der für ihn negativen Inhalte.
Fazit: Unabhängig von sachlich falschen Beurteilungen, gegen die Sie schon bisher vorgehen können – auch der bloße Alterungsfaktor von Interneteinträgen verhilft Ihnen zu einer Löschung.