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Markengesetz zu geografischen Herkunftsangaben umstritten

Markenrechtsstreit "Dubai-Schokolade"

Immer wieder gibt es zwischen Firmen Streit um Markenrechte. Der Hype um die Dubai-Schokolade aus Pistaziencreme und "Engelshaar" ist inzwischen ein Fall für Markenrechtler. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob eine nicht in Dubai produzierte Schokolade trotzdem als "Dubai-Schokolade" zu bezeichnen ist.

Dubai-Schokolade muss einen geografischen Bezug zu Dubai haben, so das Landesgericht (LG) Köln. Gleich mit zwei einstweiligen Verfügungen hat das Landesgericht Position bezogen und in den Markenrechtsstreit um die Bezeichnung Dubai-Schokolade eingegriffen. 

Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung ist § 127 Markengesetz (MarkenG). Geografische Herkunftsangaben sind für Waren nicht zu benutzen, die nicht in dem Land produziert sind. Konkret: Im geschäftlichen Verkehr von Unternehmern ist es untersagt, ein Produkt, das nicht in Dubai hergestellt ist und auch keinen sonstigen geografischen Bezug zum Land hat, als "Dubai-Schokolade" zu kennzeichnen. 

Nur wenige geografische Herkunftsangaben sind geschützt

Anderenfalls führt der Produktname zu unlauterem Wettbewerb und verstößt gegen das Markenrecht. Das LG Köln erkennt in der Bezeichnung Dubai-Schokolade eine Gefahr der Irreführung des allgemeinen Rechtsverkehrs stellte die Verwendung unter Strafe (sechs Monate Haft oder eine Zahlung von 250.000 Euro). Nach Ansicht des LG verstößt die Produktaufmachung und die Werbung gegen §§ 128 Abs.1, 127 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) i. V. m. § 8 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 

Im Hauptverfahren wird zu klären sein, ob der Begriff „Dubai Schokolade“ als Sortenbezeichnung für Schokolade mit der typischen Pistazien-Kadayif-Füllung steht. In diesem Fall muss die Schokolade nicht aus Dubai stammen. Setzt sich diese Sichtweise im weiteren Verfahren durch, verändert sich die Rechtslage. Als geografische Herkunftsangaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt beispielsweise "Kölsch" oder "Thüringer Rostbratwurst" gelistet.

Fazit: Verbindet der Durchschnittsverbraucher mit einer Produktbezeichnung nur "die Art" einer Ware, dann ist eine umfassende Namensverwendung möglich. Das gilt auch dann, wenn das Produkt an einem anderen Ort als vermeintlich aus dem Produktnamen herleitbar, hergestellt wird.

Urteile: LG Köln vom 20.12.2024, Az.: 33 O 513/24 und Urteil vom 6.1.2025, Az.: 33 O 525/24

Hinweis: Unternehmer müssen sich dem Marken-Risiko bewusst sein, das sie eingehen, wenn sie auf einen solchen Marketint-Trend aufspringen.

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