Massenentlassungen: Aus Soll wird Muss
Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) sorgen für Irritation bei den Arbeitgebern. Bislang herrschte Einigkeit darüber, welche Angaben der Arbeitgeber in der Massenentlassungsanzeige machen muss und welche freiwillig sind (§ 17 Abs. 3 S. 4 und 5 Kündigungsschutzgesetz, KSchG).
Doch die Richter interpretieren neu. Ihrer Ansicht nach ist der Unterschied zwischen den zwingend notwendigen Angaben (‚Muss-Angaben‘) und erwünschten (‚Soll-Angaben‘) lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Arbeitgeber stets über die Muss-Angaben verfügt, während die Soll-Angaben nicht aus der betrieblichen Sphäre stammen. Dies sei aber kein Hinderungsgrund, auch diese Informationen zu liefern.
Was sind die Muss- und Soll-Angaben?
Zu den ‚Muss-Angaben‘ gehören:
- Namen des Arbeitgebers
- Sitz und die Art des Betriebes
- die Gründe für die geplanten Entlassungen
- Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und
- die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sowie
- der Zeitraum, in dem die Entlassungen anstehen und
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl
Alles zur Vorwarnung
Zu den sogenannten ‚Soll-Angaben‘ zählen:
- Geschlecht
- Alter
- Beruf
- Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer
Das LAG wendet sich mit der Gleichstellung der Angaben gegen Aussagen im offiziellen Merkblatt der Agentur für Arbeit. Die Anzeige dient dazu, die Agentur für Arbeit vorzuwarnen und eine Weitervermittlung der betroffenen Arbeitnehmer in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.
Fazit: Eine Massenentlassung ist unwirksam, wenn die ‚Soll-Angaben‘ in der Anzeige nicht ausgefüllt sind.
Urteil: LAG Hessen vom 25.06.2021, Az.: 14 Sa 1225/20