Mehr Geld zurück, wenn der Wagen dauernd kaputt ist
Wer ein Fahrzeug kauft, das wesentliche Zeiten defekt ist, muss eine deutlich geringere Nutzungsentschädigung zahlen als üblich. So hat das Landgericht (LG) Oldenburg entschieden. Das Urteil gilt im Grundsatz auch für Firmenwagen, wenn der Vertrag aufgrund technischer Mängel des Fahrzeugs rückabgewickelt wird.
Entscheidend ist, dass das Gericht einen anderen Fahrzeugwert angesetzt hat. Üblicherweise wird bei einer Rückabwicklung eine Nutzungsentschädigung (je gefahrenem Kilometer) vom Kaufpreis abgezogen. Um diese Nutzungsentschädigung reduziert sich die Rückerstattung.
Defektes Fahrzeug hat geringeren Wert
Im Streitfall hat das LG Oldenburg aber nicht den Kaufpreis zugrunde gelegt, sondern einen deutlich reduzierten Fahrzeugwert. Statt 34.500 Euro ging das Gericht nur von 17.500 Euro aus. Begründung: Der Wagen hatte über 30% der gesamten Nutzungszeit in Werkstätten verbracht und war dennoch nicht einwandfrei.
Aufgrund der niedrigeren Basis verringerte sich die vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung deutlich. Sie schrumpfte auf knapp 3.300 Euro zusammen. Der Autohändler muss darum den Kaufpreis von 34.500 rückerstatten, natürlich abzüglich der geringeren Nutzungsentschädigung - und zuzüglich der vom Käufer geleisteten Finanzierungskosten.
Fazit: Wenn sich ein Fahrzeug immer wieder erfolglos in Reparatur befindet, fällt die Nutzungsentschädigung, die der Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag dem Händler zahlen muss, geringer aus als sonst üblich.
Urteil: LG Oldenburg vom 20.9.2021, Az.: 4 O 1176/21