Mehr Schein als Sein
Die Werbung eines Unternehmens mit unterschiedlichen Standorten ist nur dann zulässig, wenn sich dort tatsächlich eine eigene Betriebsstätte befindet. Lediglich eine Zweigstelle oder gar ein Briefkasten reicht nicht aus. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln jetzt klar.
Im zu entscheidenden Fall warb das Unternehmen mit seinem Briefkopf unmittelbar unter dem Namen mit Präsenzen in vier Städten. In dreien der Orte hatte es jedoch keine eigene Betriebsstätte.
Unternehmenssitz ist Wettbewerbsfaktor
Diese Art der Performance sei irreführend und wettbewerbswidrig, so das Urteil der Kölner Richter. Dem durchschnittlichen Kunde signalisiere der Briefkopf, dass an den genannten Orten nicht lediglich eine Zweigstelle vorhanden sei, sondern eine echte Betriebsstätte mit Büroräumen. Der Irrtum sei auch deshalb relevant, weil bei der Auswahl eines Unternehmens dessen Sitz von nicht unerheblicher Bedeutung sei.
Fazit: Eine Werbung mit unterschiedlichen Standorten ist wettbewerbswidrig, wenn nicht überall auch eine eigene Betriebsstätte existiert.
Urteil: OLG Köln vom 17.1.2020, Az.: 6 U 101/19