Mehr Waffengleichheit im Kündigungsschutzprozess
Arbeitgeber haben nun mehr 'Waffengleichheit' im Kündigungsschutzprozess. Es gibt volle Einsicht in die Stellenangebote und den Vermittlungsprozess (Auskunftsanspruch) des Gekündigten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) räumt damit seine strikte ‚No Go-Position'.
Das war der Fall: Nach einem lang andauernden, gewonnen Kündigungsschutzprozess verlangt ein Arbeitnehmer die Zahlung der rückständigen Vergütung wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Im Gegenzug will der Arbeitgeber umfassende Auskunft über die, von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter, übermittelten Stellenangebote. Es kommt zum Rechtsstreit, der über alle Instanzen geht und erfolgreich für den Arbeitgeber endet.
Hintergrund
In der Praxis von Bedeutung ist der Entgeltanspruch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat, die sich im Nachhinein aber als nicht wirksam herausstellt. In dieser Situation muss er (1) den Arbeitnehmer wieder beschäftigen. Und (2) rückwirkend für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und Urteilsspruch die Vergütung nachzahlen.
Der Arbeitgeber kann die Summe kürzen, wenn der Arbeitnehmer keine Anstrengungen unternommen hat, einen neuen Job zu finden. Bislang hatte der Arbeitgeber so gut wie keine Chance, diesen Nachweis zu führen. Durch die Entscheidung des BAG ist dies jetzt anders. Der Arbeitgeber kann jetzt Druck machen: der Gekündigte muss zeigen, ob er sich wirklich um einen neuen Job gekümmert hat.
Teure Vergleiche vermeiden
Lang andauernde Kündigungsschutzprozesse bergen für den Arbeitgeber ein erhebliches finanzielles Risiko, weil sich der eventuell zu zahlende Betrag monatlich erhöht. Dies führte dann dazu, dass Arbeitgeber dazu neigen, "zu teure" Vergleiche abzuschließen, um so die potenzielle Schadenswirkung zu begrenzen.
Transparenz ist jetzt angesagt
Jetzt muss der Arbeitnehmer, die ihm von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge, unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung mitteilen.
Sollte sich dabei zeigen, dass der Gekündigte es unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, darf der Arbeitgeber dies bei Festsetzung der Höhe der Lohnansprüche bei Annahmeverzug berücksichtigen.
Fazit: Der Arbeitgeber hat nach einer eingeleiteten Kündigungsschutzklage einen Anspruch auf Informationen, ob und wie der Arbeitnehmer sich um eine neue Arbeitsstelle gekümmert hat.
Urteil: BAG vom 27.5.2020, Az.: 5 AZR 387/19