Mehrere Betriebsprüfungen nacheinander sind rechtens
Das Finanzamt darf Ihren Betrieb (oder Sie als Selbständigen) laufend mit Betriebsprüfungen behelligen. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Regel – einmal in drei Jahren geprüft, dann Ruhe – eingehalten wird. Das entschied das Finanzgericht Köln laut einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 24.5.2017, Az. 3 K 101/15).
Nur das zuständige Finanzamt entscheidet, wann eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen angeordnet wird. Denn eine umfassende Prüfung ist laut Gericht nicht realisierbar. Deshalb kann der Fiskus die Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusmäßigen Prüfungen nutzen, um Steuerehrlichkeit zu erzwingen.
Ununterbroche in der Steuerprüfung
In dem Fall war ein Selbständiger zwischen 2003 und 2010 ununterbrochen geprüft worden. Dagegen wehrte sich der Steuerzahler vergebens, obwohl die Prüfungen kaum Unterschiede zu den abgegebenen Steuererklärungen ergeben hatten und sich auch seine Umsatz- und Gewinnsituation nicht wesentlich verändert hatte.
Die Abgabenordnung gibt keinen verpflichtenden Prüfungsturnus vor. Zwar sieht sie einen Prüfungszeitraum von nicht mehr als drei zusammenhängenden Jahren vor. Doch dieser §4 Abs. 3 Betriebsprüfungsordnung besitzt laut Gericht keine verbindliche Wirkung.
Fazit: Die Drei-Jahres-Regel hat zwar noch Bestand. Achten Sie aber darauf, dass das zuständige Finanzamt sie nicht unnötig auf dem Kieker hat, um ständige Prüfungen zu vermeiden.