Mehrwertsteuer: Erst kommt der Kunde
Passen Sie beim Umsatzsteuerausweis gut auf! Sonst droht Ihnen ein umständliches Verfahren, um zu viel gezahlte Beträge vom Finanzamt zurückzuerhalten. Denn Sie erhalten die zu hohe, bereits ans Finanzamt überwiesene Mehrwertsteuer generell nur wieder zurück, wenn Sie zuvor dem Kunden die zu hoch berechnete Mehrwertsteuer zurückgezahlt haben. Das Problem kann entstehen, wenn Sie fälschlich den normalen (19%) statt des vergünstigten MwSt.-Satzes (7%) ausweisen. Mit seinem Urteil teilt der BFH (Urteil Az. XI R 28/16) unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung die Sichtweise der Finanzverwaltung.