Meisterzwang hat Bestand
Ohne Meisterprüfung geht in Deutschland unternehmerisch nach wie vor wenig. Meisterzwang herrscht in 41 Gewerken des Handwerks. Jetzt bekannte sich der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster in einem Grundsatzurteil erneut zum Meisterbrief als Gütesiegel für bestimmte, gefahrengeneigte Gewerke. Diese Tätigkeiten dürfen nur Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig ausüben.
Der Fall: Ein Zahntechniker wollte den elterlichen Betrieb übernehmen. Er schaffte aber die Meisterprüfung nicht. Von der Handwerkskammer erhielt er eine auf sieben Jahre befristete Ausnahmegenehmigung mit der Auflage, die Meisterprüfung abzulegen. Der Techniker legte aber keine Prüfung ab und verlangte stattdessen von der Handwerkskammer eine unbefristete Ausnahmegenehmigung für den Laborbetrieb. Das lehnte die Kammer ab und es kam zum Rechtsstreit.
Meisterzwang für Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß
Das OVG in Münster schmetterte jetzt die Klage ab (Az.: 4 A 1113/13). Das Argument des Klägers, die Hälfte des hierzulande auf den Markt gelangenden Zahnersatzes werde im Ausland oder in meisterfreien Labors hergestellt, beeindruckte das Verwaltungsgericht nicht.
Fazit: Da siegte der Buchstabe des Gesetzes. Ob der Meisterzwang die Kunden vor Gefahren schützt, wenn ein so hoher Anteil an Zahnersatz aus dem Ausland geordert wird, sei dahingestellt.
Hinweis: Die Liste der 41 Gewerke mit Meisterzwang unter https://tinyurl.com/y7ycvohb