Mieterhöhung zugestimmt: Kein Widerrufsrecht wie beim Haustürgeschäft
Mieter können eine einmal gegebene Zustimmung zur Mieterhöhung nicht einfach widerrufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Fall: Ein Vermieter verlangte eine Mieterhöhung und bat um Zustimmung. Der Mieter war unsicher, stimmte aber zu. Er meinte, er habe ein Widerrufsrecht. Nein, dem ist nicht so, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden. Schließlich gibt es in Deutschland 16 Mio. Mietwohnungen. Im Streitfall hatte eine Wohnungsgesellschaft in Berlin die Miete um monatlich rund 121 Euro erhöht. Der Mieter stimmte erst zu. Dann widerrief er und argumentierte mit dem Fernabsatzgesetz. Es gilt bei allen Verträgen, die nicht in den Geschäftsräumen eines Unternehmens zur Unterschrift kommen. Also eigentlich auch bei einer Mieterhöhung per Brief – dachte der Mieter.
Der BGH sieht aber in diesem Fall keine Anwendungsmöglichkeit für das Fernabsatzgesetz. Denn bei Mieterhöhungen habe der Mieter für seine Überlegungen eine Frist von zwei Monaten. Eine Anhebung ist außerdem genau zu begründen. Deshalb hätte das Verbraucher-Widerrufsrecht an dieser Stelle keinen Platz.
Fazit:
Eine einmal gegebene Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist nicht widerrufbar.
Urteil:
BGH vom 17.10. 2018, Az.: VIII ZR 94/17