Mietrecht: Wer zahlt, stimmt zu
Zahlt der Mieter nach einer Mieterhöhung dreimal vorbehaltlos den neuen Zins, dann hat er der Erhöhung zugestimmt. Eine zusätzliche schriftliche Zustimmung kann der Vermieter nicht verlangen (Urteil vom 30.1.2018, VIII ZB 74/16). Will er sie einklagen, trägt er die Kosten des Rechtsstreits. Ob schon eine einmalige Zahlung als Zustimmung ausreicht, ließ der Bundesgerichtshof (BGH) offen.