Mietwagen ist kein Werkswagen
Verkäufer von „Werkswagen" müssen über der Hintergrund aufklären. Sonst ist der Auto-Händler ist gegenüber dem Auto-Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Denn der Käufer geht dabei davon aus, dass diese Fahrzeuge eine ‚Werksgeschichte' haben und nicht als Mietwagen im Einsatz waren. Das ist jedenfalls die Auffassung der Richter am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Bietet also ein Gebrauchtwagenhändler Fahrzeuge als "Werkswagen" an, die zuvor bei einem Mietwagenunternehmen im Einsatz waren, muss er den Käufer hierüber aufklären.
Werkswagen weisen eindeutige Merkmale auf
Die Unterscheidung zu „herkömmlichen" Gebrauchtwagen ist sogar Kaufentscheidend. Unter "Werkswagen" fallen laut Gericht nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit in Betrieb waren und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden.
Urteil:
Urteil vom 25.7.2019, Az.: 6 U 80/19
Fazit:
Ehrlich währt am längsten.