Mindestlohn steigt – und zerschieβt zwischenzeitlich Minijob-Regelungen
Das sind die Ausnahmen vom Anspruch auf Mindestlohn
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
- ehrenamtlich tätige Personen
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
- Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
- Strafgefangene und natürlich
- Selbstständige.
Mindestens wöchentliche Stundenaufzeichnungen sind Pflicht
Der Unternehmer/Arbeitgeber hat die Pflicht, „zeitnah“ Stundenlisten für die gearbeiteten Stunden der Beschäftigten zu führen. Zeitnah bedeutet, dass mindestens einmal pro Woche die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden müssen. Bei einer Betriebsprüfung kann und wird der Betriebsprüfer diese Aufzeichnungen anfordern. Wenn eine Mindestlohnunterschreitung festgestellt wird, wird das nicht nur zur Nachzahlung von Lohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung auf die Differenz führen. Es kann auch ein empfindliches Bußgeld wegen Verletzung des Mindestlohngesetzes festgesetzt werden.
Die Minijob-Falle schnappt zwischen Juli und Oktober zu
Bei Minijobbern im Grenzbereich (derzeit 450 €) bewirkt die Steigerung des Mindestlohnes bei gleichbleibender Stundenanzahl eine Überschreitung der Minijobgrenze. Das führt dazu, dass die ganze Beschäftigung rückwirkend sozialversicherungspflichtig wird. Die Betragsgrenze steigt zwar auch. Aber erst ab dem 01.10.2022 auf 520 € pro Monat bzw. 6.240 € auf das volle Jahr. Im zeitraum dazwischen steckt man in der Falle.
Wer Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor hat, muβ jetzt tätig werden. Zu prüfen sind die Vereinbarungen mit den Beschäftigten. Wer in die Minijob-Falle läuft, muss vorübergehend die Stundenanzahl nach unten anpassen. Oder ganz neue Verträge aushandeln.