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BAG zu Verzicht auf Mindesturlaub bei gerichtlichem Vergleich

Mindesturlaub ist unantastbar

© 2023 Das Bundesarbeitsgericht
Bei einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht dürfen die Firma und der Mitarbeiter so gut wie alles vereinbaren. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gehört allerdings nicht dazu, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied. Da half es dem Unternehmen auch nicht, dass der Betriebsleiter dem Vergleich ausdrücklich zustimmte.

Der gesetzliche Mindesturlaub ist unantastbar - auch in einem gerichtlichen Vergleich. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, dass der Beschäftigte auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichtet. 

Im Streitfall hatten sich beide Seiten in einem Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 Euro geeinigt. Im Vergleich ist festgehalten, dass "Urlaubsansprüche in natura gewährt" sind. Trotz des Hinweises seiner Anwältin, dass der Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub rechtlich unzulässig sei, stimmte der Arbeitnehmer dem Vergleich zu. In der restlichen Beschäftigungszeit konnte der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte er die finanzielle Abgeltung der verbleibenden Urlaubstage (1.615,11 Euro zuzüglich Zinsen). Das BAG kritisierte den Arbeitnehmer zwar wegen seines widersprüchlichen Verhaltens, gab ihm aber recht.

Fazit: Es ist auch in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht möglich, auf den Mindesturlaub zu verzichten. Eine solche Regelung ist unwirksam. 

Urteil: BAG vom 3.6.2025, Az.: 9 AZR 104/24

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