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Klare arbeitsvertragliche Regeln notwendig

Minijobber: Brutto oder Netto?

Minijobber: Brutto oder Netto? Copyright: Pexels
Sechs Millionen Arbeitnehmer haben einen Minijob. Für Arbeitgeber und Beschäftigte stellt sich deshalb regelmäßig die Frage, wie ist die monatliche Vergütung von maximal 450 Euro anzusetzen: Ist das ein Netto- oder Brutto-Entgeltsanspruch? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt Klarheit geschaffen.
450-Euro-Verträge sind nicht ohne weiteres als Netto-Entgeltvereinbarung auszulegen. Aus der Standardformular-Vereinbarung eines „Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ kann der Mini-Jobber nicht automatisch schließen, dass ihm dieser Betrag auch als Nettolohn zufließt. 

Es gibt keinen Automatismus

Eine Frau, die als Nachtwache in einer Pflegeeinrichtung einen Minijob hatte, klagte für drei Beschäftigungsjahre auf den vollen Betrag von 450 Euro. Der Arbeitgeber hatte 450-Euro monatlich gezahlt, ohne Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Nach Berechnung der Mini-Jobberin sind ihr dadurch 9.340,17 Euro vorenthalten worden.

Bei der Mehrzahl der Minijobs ist es zwar so, dass der Arbeitgeber alle Abgaben (bis auf den Beitrag zur Rentenversicherung) und Steuern übernimmt. Solche Nettoentgelt-Vereinbarungen müssen aber ausdrücklich vereinbart sein. Einen Automatismus gebe es nicht, erläuterte das BAG. Ist strittig, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, hat  der Arbeitnehmer die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweispflicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Parteien einen Arbeitsvertrag ausdrücklich "für geringfügig entlohnte Beschäftigte" abschließen.

Fazit: Arbeitgeber müssen für Minijobber die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur dann übernehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Urteil: BAG vom 23.9.2020, Az.: 5 AZR 251/19

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