Minijobber: Brutto oder Netto?
Es gibt keinen Automatismus
Eine Frau, die als Nachtwache in einer Pflegeeinrichtung einen Minijob hatte, klagte für drei Beschäftigungsjahre auf den vollen Betrag von 450 Euro. Der Arbeitgeber hatte 450-Euro monatlich gezahlt, ohne Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Nach Berechnung der Mini-Jobberin sind ihr dadurch 9.340,17 Euro vorenthalten worden.
Bei der Mehrzahl der Minijobs ist es zwar so, dass der Arbeitgeber alle Abgaben (bis auf den Beitrag zur Rentenversicherung) und Steuern übernimmt. Solche Nettoentgelt-Vereinbarungen müssen aber ausdrücklich vereinbart sein. Einen Automatismus gebe es nicht, erläuterte das BAG. Ist strittig, was zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und gegebenenfalls auch Beweispflicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Parteien einen Arbeitsvertrag ausdrücklich "für geringfügig entlohnte Beschäftigte" abschließen.
Fazit: Arbeitgeber müssen für Minijobber die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur dann übernehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Urteil: BAG vom 23.9.2020, Az.: 5 AZR 251/19