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Minusstunden sind keine verleihfreie Zeit

Minusstunden bei Leiharbeitern möglich

Um die Personaldienstleister aus der Schmuddelecke des Arbeitsmarktes herauszuholen, hat die Politik das gesetzliche Korsett für die Leiharbeit immer enger geschnürt. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln zum Befreiungsschlag angesetzt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln hat eine wichtige Differenzierung beim Einsatz von Leiharbeitern vorgenommen. Grundsätzlich dürfen Personaldienstleister ihre Leiharbeitnehmer in verleihfreien Zeiten nicht mit Minusstunden auf deren Arbeitszeitkonto belasten.

Die Ausnahme gilt, wenn der Beschäftigte ausschließlich einem Betrieb überlassen wird. Kann ihn dieser dann zweitweise nicht einsetzen, ist es möglich, Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfassen. Konkret ging es um einen Leiharbeitnehmer, der durchgängig und ausschließlich an den Flughafen Köln/Bonn für die Abfertigung ausgeliehen war. Ein Auf und Ab bei den Passagierzahlen führte bei der Arbeitszeit zu Schwankungen. Die Möglichkeit zu einem Einsatz bei einer anderen Firma bestand nicht.

Wie mit Minusstunden umgehen?

Der Leiharbeiter am Flughafen sah in seinen Minusstunden eine „verleihfreie Zeit". Der Tarifvertrag sieht vor, dass verleihfreie Zeiten nicht als Minusstunden abzuspeichern sind. Der Beschäftigte verlangte, dass die Verleihfirma ihm die auf seinem Arbeitszeitkonto erfassten knapp 90 Minusstunden gutschreibt und bezahlt.

Gericht verschafft Bewegungsfreiheit

Das LAG Köln wies die Klage ab. Es handele sich bei den angefallenen Minusstunden keineswegs um eine verleihfreie Zeit. Der Leiharbeitnehmer sei genauso wie die Stammbelegschaft von den Auftragsschwankungen des Flughafens betroffen. Die Minusstunden sind allgemeines Beschäftigungsrisiko, das Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer gleichermaßen tragen müssen.

Fazit:

Da der Entleiher bei seinen Stammbeschäftigten Minusstunden im Arbeitszeitkonto erfasst, ist dies auch bei einem fest ausgeliehenen Leiharbeitnehmers möglich.

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