Mit Zusatzklausel raus aus dem Homeoffice
Eine Klausel, die im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Homeoffice eine separate Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist zulässig. Das geht aus einer Entscheidung des LAG Hamm hervor. Das Gericht beurteilte eine entsprechende einseitige Aufhebung der Homeofficevereinbarung durch den Arbeitgeber als wirksam und sah darin keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Zwar bleibt weiterhin eine Teilkündigung – also die Kündigung eines Teils des Arbeitsvertrags – grundsätzlich unzulässig. Im konkreten Fall ergibt sich aber die Möglichkeit, nach LAG-Auffassung deshalb, weil eine getroffene Zusatzvereinbarung das Recht zur einseitigen Teilkündigung beiden Vertragsparteien einräumt.
Zusatzklausel im Arbeitsvertrag eröffnet Möglichkeiten
Konkret war geregelt, dass die Vereinbarung über Homeoffice endet, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von einer Vertragspartei gekündigt wird. Danach endet die häusliche Arbeit, sodass der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen. Abreden über den Ort der Arbeitsleistung sind kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt; sie unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Ein Software-Unternehmen hatte mit einem Sales Account Manager eine Zusatzklausel im Arbeitsvertrag zum Homeoffice getroffen. Es war geregelt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung erbringt und nur bei Bedarf auch in den Räumen des Unternehmens tätig zu sein. Darüber hinaus enthielt die Vereinbarung eine Klausel zur „Beendigung der häuslichen Arbeit“. Darin war festgelegt, dass die Homeofficevereinbarung spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, sofern sie nicht vorher durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird.
Fazit: Arbeitgeber können Zusatzvereinbarungen zur Heimarbeit unter bestimmten Voraussetzungen isoliert beenden, ohne dabei gegen den Kündigungsschutz zu verstoßen.
Urteil: LAG Hamm vom 16.3.2023, Az.: 18 Sa 832/22