Mitbestimmung bei kurzer Versetzung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat das Direktionsrecht von Arbeitgebern gestärkt. Im Streitfall ging es um einen kurzzeitigen Arbeitsplatzwechsel von Mitarbeitern in eine andere Abteilung. In dem Unternehmen der Metallindustrie sollen einige Beschäftigte für kurze Zeit aus der Produktion in die Packerei wechseln. In der wird aber Leistungslohn bezahlt, in der Produktion Zeitlohn. Der Betriebsrat sah darin eine Versetzung und pochte auf sein Mitbestimmungsrecht.
Die Richter haben den Betriebsrat in die Schranken gewiesen und ein pragmatisches Urteil gefällt. Demnach liegt eine mitbestimmungspflichtige Versetzung (§ 99 Abs. 1 BetrVG) nur dann vor, wenn Mitarbeiter einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen werden und dies entweder länger als einen Monat dauert oder mit erheblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen verbunden ist. Der Streitfall sei ein Bagatellfall und unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Eine Mitbestimmung sei trotz des kurzzeitigen Wechsels im Lohn-System nicht nötig.
Fazit: Nicht jeder Arbeitsplatzwechsel ist mitbestimmungspflichtig. Je kürzer der Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich ist, desto weniger fallen die die verbundenen Änderungen der Arbeitsbedingungen ins Gewicht.
Urteil: LAG Köln vom 3.5.2024, Az.: 9 TaBV 50/23