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Arbeitgeber darf Steikbrecher-Prämie allein festlegen

Mitbestimmung bei Streikbruch-Prämie abgelehnt

Arbeitgeber können Streikbruchprämie zahlen, wenn sie erwarten, dass die Gewerkschaft zum Streik aufruft. Aber kann bei der Ausgestaltung und Verteilung dieser Prämien der Betriebsrat mitbestimmen? Darüber musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden.

Bei der Ausgestaltung einer Streikbruch-Prämie kann der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht geltend machen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg klargestellt und deshalb Anträge auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurückgewiesen. In einem Aushang kündigte der Arbeitgebers an, dass alle arbeitswilligen Beschäftigten bei einem zu erwartenden Streik eine Prämie in Höhe von 250 Euro erhalten sollten. Der Betriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht bei Prämienzahlungen nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) missachtet und wollte dies in einer Einigungsstelle klären lassen. Diese Forderung wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) abgelehnt. Begründung: Der Betriebsrat würde beim potenziellen Eingriff in das Geschehen „zwangsläufig“ in den Streik eingreifen und damit seine Neutralitätspflicht verletzen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe deshalb nicht und die Einsetzung der Einigungsstelle sei überflüssig.

Fazit: Der Betriebsrat darf bei einem Streik nicht gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen und über die Streikbruch-Prämie mitbestimmen.

Urteil: LAG vom 30.10.2024, Az.: 21 TaBV 8/24

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