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Arbeitsverträge sehen oft ein festes Lebensjahr als Austrittsdatum aus dem Arbeitsverhältnis vor

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters

Mehr Flexibilität beim Renteneintrittsalter wünschen sich viele ältere Arbeitnehmer. So wie in Schweden, da ist das schon Realität. Statt eines festgeschriebenen Datums gibt es einen Rentenkorridor ab dem 61. Lebensjahr. Wer in Deutschland länger arbeiten will als das Gesetz oder der Tarifvertrag vorsieht, muss nicht nur den Chef, sondern auch den Betriebsrat dafür gewinnen.

Wer als Rentner die Haushaltskasse aufbessern will oder einfach seinen Job gerne macht, darf dies durchaus (weiter) tun. Aber er braucht die Zustimmung des Betriebsrats. Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, dass nach Erreichen des Rentenalters nicht weitergearbeitet werden darf. Allerdings regeln Tarif- oder Arbeitsverträge das Ausstiegsjahr quasi automatisch. Eine besondere Kündigung braucht es dann nicht mehr. 

Soll es dann dennoch weitergehen, muss der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitgeber überzeugen. Ist das geschafft, muss er auch noch den Betriebsrat mit ins Boot holen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) München so entschieden.

Befristeter Vertrag von Betriebsrat abgelehnt

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat einem befristeten einjährigen Arbeitsvertrag für den Jung-Rentner nicht zugestimmt. Der Betriebsrat wollte eine Aufstiegsposition frei machen und eine Überalterung der Belegschaft verhindern.

Das LAG sah das Veto als berechtigt an. Es bewertet die faktische Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechtlich wie eine Neueinstellung. Denn mit der Verrentung ist der Arbeitnehmer zumindest eine logische Sekunde lang aus dem Unternehmen ausgerschieden. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Wiederanstellung dann eine mitbestimmungspflichte personelle Einzelmaßnahme (§ 99). 

Fazit: Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach Erreichen des Renteneintrittsalter weiter beschäftigen, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrats.

Urteil: LAG München vom 29.05.2020, Az.: 3 TaBV 127/19

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