Mobiles Arbeiten braucht keine Zustimmung des Betriebsrats
Bei der Entscheidung des Arbeitgebers, im Betrieb mobiles Arbeiten als freiwilliges Modell zu ermöglichen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Die Regelung betrifft die Arbeitsleistung und gehört damit zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten – so das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) in seiner Entscheidung.
Direktionsrecht greift
Der Arbeitgeber hatte im Betrieb ausgelöst durch die Corona-Pandemie als freiwilliges Arbeitsmodell „mobiles Arbeiten“ eingeführt, ohne den Betriebsrat an der Regelung zu beteiligen. Im Prozess vor dem LAG wollte der Betriebsrat das neue Format stoppen. Das blieb ohne Erfolg. Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Art, Umfang und Inhalt der Arbeitsleistung frei bestimmen. Die Einführung des Arbeitsmodells konkretisiere lediglich diese Arbeitspflicht der Arbeitnehmer und gehöre damit zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten.
Eine Versetzung läge ebenfalls nicht vor. Diese sei erst dann anzunehmen, wenn nach Anordnung des Arbeitgebers eine andere Tätigkeit ausgeübt wird. Dafür gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Vereinbarung für ein mobiles Arbeiten galt jeweils nur für eine Woche und war für alle Arbeitnehmer optional. Der Schwerpunkt der Leistungserbringung lag weiterhin im Betrieb. Der Betriebsrat darf zwar grundsätzlich bei Fragen des Beginns und dem Ende der Arbeitszeit mitbestimmen. Die Arbeitszeiten hatten sich durch die Arbeit von zuhause aber nicht geändert.
Fazit: Der Betriebsrat muss nicht beteiligt werden, wenn der Arbeitgeber eine Regelung zur mobilen Arbeit einführt, die wesentliche Bedingungen der Leistungserbringung unverändert lassen.
Urteil: LAG Hessen vom 18.6.2020, Az.: 5 TaBVGa 74/20