Mobilfunkverträge: Jede Preiserhöhung begründet ein Widerspruchsrecht
Kunden haben bei einer Preiserhöhung, beispielsweise durch ihren Mobilfunkanbieter, immer ein Widerspruchsrecht – unabhängig vom Aufschlag, den das Unternehmen kassieren will.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Mobilfunkanbieter die Preise erhöht und zwar unterhalb von fünf Prozent.
Kleine Aufschläge sind nicht irrelevant
Da der Aufschlag nur geringfügig sei, verweigerte er Mobilfunkbetreiber den Kunden ein Widerspruchsrecht. Seine Ansage: Erst ab einer- und Erhöhung um fünf Prozent stehe dem Kunden dies Recht zu. Das wiesen die Frankfurter Richter zurück.
Einen Punkt konnte das Unternehmen allerdings machen: Zulässig ist, dass der Mobilfunkanbieter eine Sperre des Anschlusses bei einem Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 75 Euro (beispielsweis durch eine E-Mail) androhen darf.
Fazit: Mobilfunkkunden haben bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen, beispielsweise in Form einer Preiserhöhung, ein Widerspruchsrecht.
Urteil: OLG Frankfurt am Main vom 9.4.2020, Az.: 1 U 46/19