Muss der Staat jetzt zahlen?
Können Ladenbetreiber für die wochenlange Betriebsschließung eine Entschädigung vom Staat verlangen? Mit dieser Frage mussten sich die Richter des Landgerichts (LG) in Heilbronn beschäftigen. Den entsprechenden Antrag einer Inhaberin eines Friseursalons lehnten sie ab. Klare Ansage: Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer durch die Corona-Pandemie angeordnete Betriebsschließung.
Weder tauge das Infektionsschutzgesetz (IfSG), noch das Landes-Polizeigesetz (PolG) oder das Eigentumsrecht nach dem Grundgesetz als Rechtsgrundlage für Ansprüche. Zwar gehören Selbständige wie die klagende Friseursalonbetreiberin zum anspruchsberechtigten Personenkreis des IfSG. Anspruchsvoraussetzung sei aber eine spezielle, gegen den Einzelbetrieb bzw. Inhaber gerichtete Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz.
Rettungspakete schließen Lücke
Allgemeine Betriebsschließungen, wie im Fall der Corona-Pandemie, gehörten nicht dazu. Für eine analoge Anwendung der Norm sah das Gericht ebenfalls keinen Raum. Denn durch die Rettungspakete für Selbständige sei die Lücke geschlossen, argumentiert das Gericht. Die Friseursalon-Inhaberin hatte eine Soforthilfe vom Land in Höhe von 9.000 Euro erhalten.
Das IfSG lasse im Übrigen auch keinen Raum für die Anwendung des PolG. Ebenso liefere der Rückgriff auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz keine tragfähige Rechtsgrundlage.
Weitere Klagen werden folgen
Auch in anderen Bundesländern wird es in den kommenden Wochen Schadensersatzklagen von Betriebsinhabern geben. Ob sie mehr Erfolg haben als die der Frisörmeisterin, bleibt abzuwarten. Das LG Heilbronn hat zunächst einmal einen Pflock eingerammt, an dem auch andere Gerichte nicht vorbeikommen.
Fazit: Schadensersatz gegenüber dem Staat wegen der Corona Schließung von Geschäften haben Betriebsinhaber nicht.
Urteil: LG Heilbronn vom 29.4.2020, Az.: I 4 O 82/20