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Bundesarbeitsgericht muss noch letztgültig entscheiden

Nach 17 Uhr keine Kündigung mehr

Ganz wichtige Frage: Wann geht eine Kündigung dem Arbeitnehmer zu? Dieser Punkt ist immer wieder strittig. Deshalb plädieren die Arbeitsrichter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg für eine knallharte Zeitgrenze.

Nur bis 17 Uhr kann eine Kündigung dem Arbeitnehmer wirksam zugehen. Das hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart festgestellt. Dahinter steckte folgender Fall: Eine Arbeitnehmerin kommt Mittwoch um 16.30 Uhr von der Arbeit nach Hause. In ihrem Briefkasten findet sie ein Schreiben ihres Arbeitgebers. Sie öffnet den Brief aber erst am nächsten Tag. Ist die Kündigung jetzt am Mittwoch oder am Donnerstag zugegangen? Am Mittwoch sagt das LAG. Denn der Brief traf vor 17 Uhr ein.

BAG muss jetzt entscheiden

Die Richter für eine generelle Lösung. 17 Uhr, so ihre Argumentation, ist der letztmöglich Zeitpunkt für einen Eingang. Was danach im Briefkasten landet, ist erst am nächsten Tag zugestellt. Ob diese klare Regelung Bestand hat, muss jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entscheiden. Die mündliche Verhandlung ist im August.

 

 

Urteil:

Landesarbeitsgericht Stuttgart vom 14.12.2018, Az.: 9 Sa 69/18

Fazit:

Eine Kündigung muss bis 17 Uhr im Briefkasten des Arbeitnehmers sein. Halten Sie sich zunächst daran. Auch wenn das BAG-Urteil noch nicht feststeht.

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