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BAG schafft Spielraum für mehr sachgrundlose Beschäftigung

Nach 22 Jahren ist eine sachgrundlose Befristung wieder möglich

Mit der harten Linie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach eine sachgrundlose Befristung nur einmal zulässig ist, will der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sich nicht abfinden. Nach Ende der ersten Schockstarre suchen die Richter nach Einfallstoren. Und siehe da, sie wurden fündig.

Nach einem langen Zeitraum gestattet das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine erneute sachgrundlose Befristung. Es weicht damit von der harten Linie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab. Nach dessen Ansicht ist eine solche Befristung nur einmal zulässig.

Das BAG hat jetzt einen juristischen Ausweg gefunden. Wird eine Arbeitnehmerin 22 Jahre nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erneut beim selben Arbeitgeber befristet und sachgrundlos eingestellt, ist die Vorbeschäftigung kein Hindernis.

Was heißt sehr lang?

Im konkreten Fall stellt derselbe Arbeitgeber 22 Jahre später eine Frau befristet als Serviceberaterin wieder ein. Er führte dabei keinen der acht im Gesetz vorgesehenen sachlichen Gründe für den Zeitvertrag an. Die Arbeitnehmerin wollte unter Verweis auf das Befristungsverbot bei Vorbeschäftigung auch nach Auslauf des Vertrages weiterarbeiten.

Vor dem BAG hatte sie damit keinen Erfolg. Die Richter des siebten Senats stellten darauf ab, dass keine Kettenbefristung drohe. Die erste Beschäftigung liege schließlich schon sehr lange zurück und war auch ganz anders geartet.

Ungeklärt bleibt auch nach diesem Urteil, was unter ‚sehr lange' zu verstehen ist. Denn: In einem anderen Fall hat der gleiche siebte Senat des BAG einen Zeitraum von acht Jahren als zu kurz angesehen. In weiteren Verfahren ist deshalb zu klären, wo genau die Schmerzgrenze zwischen acht und 22 Jahren liegt.

Fazit: Eine sachgrundlose befristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist möglich, wenn die Vorbeschäftigung schon sehr lange zurückliegt.

Urteil vom 21.8.2019, Az.: 7 AZR 452/17

*Urteil vom 23.1.2010, Az.: 7 AZR 733/16

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