Name and Shame von Unternehmen
Der Staat ist in seiner Berichterstattung über Unternehmen zu Neutralität verpflichtet. Erleidet ein betreffendes Unternehmen etwa durch die Pressemitteilung einer Behörde einen Wettbewerbsnachteil, hat sie ein Anrecht auf Unterlassung. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW. Lediglich wenn ein höher stehendes öffentliches Interesse vorliegt, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte ein Call-Center, das von einem Bußgeldverfahren betroffene ist, in einer Pressemitteilung namentlich genannt. Der Betrieb klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Negative Wettbewerbsauswirkungen durch Behörde
Das Gericht bezog sich in seiner Rechtsprechung auf Artikel 12 Abs. 1 GG „Berufsfreiheit.“ Natürlich stünde es staatlichen Behörden zu neutral über ein Unternehmen zu berichten. Das sei hier aber nicht der Fall. Durch die Mitteilung gäbe es negative Auswirkungen des Unternehmens im Wettbewerb. Das verletzt die staatliche Neutralität. Auch ein öffentliches Interesse an der Bekanntmachung der BNetzA konnte vom OVG nicht erkannt werden.
Fazit: Der Staat hat gegenüber Unternehmen neutral zu berichten.
Urteil: Beschluss OVG NRW vom 17.5.2021, Az. 13 B 331/21