Neue Härtefallregelung
Der Fremdvergleich für Mietverträge zwischen Angehörigen erlaubt Ausnahme in Härtefällen. Allerdings läuft es immer auf eine Prüfung des Einzelfalles hinaus. So wie in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 42/15).
Der Sohn hatte das von seinen Eltern gebaute Haus übernommen und an diese vermietet. Der Mietvertrag hielt dem Fremdvergleich statt. Er wurde vom Fiskus auch 17 Jahre lang steuerlich anerkannt. Doch die Eltern wurden zum Pflegefall und mussten in ein Heim. Der Sohn wartete ein halbes Jahr ab. Dann kündigte er die in dem Haus noch wohnende Betreuerin der Eltern. Sie hatte aber in dem halben Jahr keine Miete als Nachwirkung des Vertrages zwischen Sohn und Eltern gezahlt.
Besondere Situation
Der BFH erkannte die Werbungsaufwendungen letztinstanzlich an. In einem solchen Härtefall habe es sich um eine für beide Vertragsparteien besondere Situation gehandelt. Angesichts der langjährigen beanstandungsfreien Vermietung sei dem Vermieter bei der Abwicklung des Mietverhältnisses ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Sechs Monate schienen dem BFH da angemessen.
Damit sind die Grundsätze für den Fremdvergleich ein wenig eingeschränkt. Sonst aber bleibt es dabei, dass die Hauptpflichten eines Mietvertrags - Überlassung der Wohnung zum Gebrauch, Festlegung und Zahlung der Miete – schriftlich geregelt und tatsächlich erfüllt werden müssen.
Fazit: Der BFH zeigt sich lebensnaher als das örtliche Finanzamt. In einem ähnlichen Fall sollten sie Ihre Behörde darauf hinweisen.