Neue Sicherungsregel ab 2022
Ab 1. Januar 2022 gilt eine neue Absicherungsregelung für Betriebsrenten. Dann muss der Pensionssicherungsverein (PSV) einspringen, wenn eine Pensionskasse und der Arbeitgeber die Verpflichtungen nicht mehr zahlen kann oder sie gravierend kürzt.
Viele Pensionskassen kürzen auch weiterhin ihre Betriebsrenten (FB vom 10.1.2020). Setzt eine Pensionskasse wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eine Rente herab, hat üblicherweise der Arbeitgeber einzustehen. Das klappt aber nicht immer: Ist über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt der Rückgriff erfolglos.
Prozess gewonnen und doch verloren
Gegen die Kürzung seiner Betriebsrente hatte jetzt ein Arbeitnehmer geklagt. Der Empfänger einer Betriebsrente musste erhebliche Kürzungen hinnehmen. Er hatte darum verlangt, dass der PSV einspringen sollte. Noch bevor das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall entscheiden konnte, reagierte der Gesetzgeber mit einer gesetzlichen Auffanglösung, die aber eben erst ab Januar 2022 in Kraft tritt.
Von der neuen Sicherungsregelung profitieren darum diejenigen Bezieher von Betriebsrenten nicht, bei denen es jetzt schon Probleme gibt. Das könnte in den kommenden beiden Jahren noch öfter der Fall sein, wenn sich die Corona-Krise auch in den Insolvenzzahlen zeigen wird.
Übergangszeit ohne neuen Ausgleich geregelt
Für Fälle in der Übergangszeit bis 2022 übernahmen die Richter des dritten Senats das Sicherheitsnetz, das zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) entwickelt hatte. Demnach muss der PSV nur dann einspringen, wenn die Betriebsrente um mehr als der Hälfte gekürzt wird oder das Einkommen des Rentners unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle sinkt. Das wäre dann der Fall, wenn das Einkommen auf unter 13.188 Euro pro Jahr (Basis 2018) sinken würde.
Fazit: Das ist ein bitteres Urteil für den Kläger. Er hat den Prozess im Grunde zwar gewonnen, geht aber dennoch leer aus. Erst ab 2022 muss der PSV bei Kürzungen von Betriebsrenten einspringen.
Urteil: BAG vom 21.7.2020, Az.: 3 AZR 142/16, EuGH vom 19.12.2019, Az.: C-168/18